Strassenverkehrsrecht, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 VRV (SR 741.11). Regelmässiger Konsum von Kokain während fünf bis acht Jahren rechtfertigt die Anordnung einer verkehrspsychologisch-verkehrsmedizinischen Untersuchung eines Führerausweis-Inhabers (Verwaltungsgericht, B 2010/129).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, SR 741.01, abgekürzt SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Da ein Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde.
E. 2.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht sind unbestritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als selbständig anfechtbare Verfügung zu qualifizieren (vgl. statt vieler BGer 6A.65/2002 vom 27. November 2002). Die Vorinstanz hat die massgebenden Vorschriften und die rechtlichen Grundsätze ausführlich und zutreffend mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (E. 2 a, b). Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. auch BGer 1C_98/2007 vom 13. September 2007 mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Konsum von Kokain während fünf bis acht Jahren bzw. den Hinweisen auf einen wöchentlichen bzw. mehr oder weniger regelmässigen Konsum von Kokain im Hinblick auf die aktuellen verkehrsmedizinischen Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, welche eine spezialärztliche Abklärung der Fahreignung rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei lediglich wegen Besitz und Konsum von 0,4 Gramm Kokain mit Fr. 300.-- gebüsst worden. Dies trifft zu, doch ist nicht allein entscheidend, welcher Tatbestand der strafrechtlichen Verurteilung vom 15. Juli 2009 zugrunde lag. Die Vorinstanz stützte sich nicht nur auf denjenigen Sachverhalt, der Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers bildete, sondern auch auf dessen Angaben gegenüber der Polizei, die im entsprechenden Rapport festgehalten wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit fünf bis acht Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit Kokain konsumiert. Insbesondere behauptet er auch nicht, die Polizei habe seine Aussagen unrichtig protokolliert oder er habe die protokollierten Aussagen gegenüber der Polizei gar nicht gemacht. Der Beschwerdeführer hat denn auch das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Er behauptet im übrigen auch nicht, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich auf jenen Sachverhalt hätte stützen dürfen, der der rechtskräftigen Verurteilung zugrundelag. Nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet wurde, hat die Behörde den Sachverhalt umfassend abzuklären. Dabei spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob sich ein jahrelanger regelmässiger Kokainkonsum mit einem Gutachten nachweisen lässt oder nicht. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird der Beschwerdeführer persönlich befragt werden, und aus diesen Aussagen können Hinweise auf seine Konsumgewohnheiten gewonnen werden. Zutreffend weist die Vorinstanz im übrigen darauf hin, dass nach der aktuellen verkehrsmedizinischen Beurteilung eine Begutachtung der Fahreignung bei Kokainkonsum oder beim Konsum anderer Substanzen, die in Art. 2 Abs. 2 VRV in der sogenannten Nulltoleranzliste erwähnt sind, empfehlenswert ist (vgl. R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, St. Gallen 2009, S. 34).
E. 2.3 Im übrigen sind mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung keine schwerwiegenden Eingriffe in die körperliche Integrität und in die Persönlichkeitsrechte verbunden. Schwere Eingriffe werden in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht.
E. 2.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchung ohne Rechtsverletzung bejahen. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
E. 3 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. T.)
- die Vorinstanz
- den Beschwerdegegner
- das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen B.R. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. T. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Zwischenverfügung (vorsorglicher Führerausweisentzug) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ B.R., geb. 1978, wurde am 7. Mai 2009, um 22.08 Uhr, von der Stadtpolizei Zürich als Fussgänger an der Zwinglistrasse 33 in Zürich im Anschluss an eine Übergabe von 0,4 Gramm Kokain kontrolliert und wegen Besitzes und Konsums von Kokain beim Stadtrichteramt Zürich verzeigt. Gemäss Polizeirapport gab er an, seit fünf bis acht Jahren Kokain zu konsumieren. Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen eröffnete gegen B.R. am 6. Juli 2009 ein Administrativverfahren, verbot ihm vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und stellte die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung in Aussicht. Gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises erhob B.R. Rekurs, der vom Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 gutgeheissen wurde. Mit Verfügung vom 2. September 2009 ordnete das Strassenverkehrsamt die Begutachtung von B.R. durch die verkehrsmedizinische Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen an. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B./ Gegen die Verfügung vom 2. September 2009 erhob B.R. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. September 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 erteilte der zuständige Abteilungspräsident dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 29. April 2010 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. Sie erwog, die aktuelle verkehrsmedizinische Lehre empfehle allein beim Konsum einer der in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, abgekürzt VRV) genannten Substanzen, insbesondere auch bei Kokain, eine Fahreignungsbegutachtung. Gemäss dem der Verurteilung zugrundeliegenden Polizeirapport konsumiere der Rekurrent nach eigenen Angaben seit fünf bis acht Jahren jährlich rund 6 Gramm Kokain. Unmittelbar vor der Festnahme an einem Donnerstagabend um 22.08 Uhr habe er eine Portion von 0,4 Gramm Kokain erworben. Danach habe er angegeben, letztmals am vergangenen Wochenende Kokain konsumiert zu haben. Dies deute zumindest auf einen wöchentlichen Konsum hin. Daraus sei zu schliessen, dass der Rekurrent nicht nur in besonderen Einzelfällen, sondern seit mehreren Jahren mehr oder weniger regelmässig Kokain konsumiere. Damit bestünden mit Blick auf die aktuelle verkehrsmedizinische Lehre und die Verwaltungspraxis ausreichende Anhaltspunkte für einen Kokainkonsum des Rekurrenten, der eine spezialärztliche Abklärung seiner Fahreignung rechtfertige. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2010 erhob B.R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 29. April 2010 sei aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer nicht für einen seit fünf bis acht Jahren stattfindenden Konsum von jährlich 6 Gramm Kokain, sondern, wie der Verfügung des Stadtrichters vom 15. Juli 2009 unschwer entnommen werden könne, wegen Besitz' und Konsums von 0,4 Gramm Kokain mit Fr. 300.-- gebüsst worden sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sich ein allenfalls seit fünf bis acht Jahren stattfindender Konsum ohnehin nicht mit einem Gutachten nachweisen liesse, da sich die heutigen Analysemethoden im Maximum auf wenige Monate beschränkten. Bei dieser Ausgangslage sei die in Aussicht gestellte Begutachtung völlig unverhältnismässig. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, SR 741.01, abgekürzt SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Da ein Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. 2.1. Die gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht sind unbestritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als selbständig anfechtbare Verfügung zu qualifizieren (vgl. statt vieler BGer 6A.65/2002 vom 27. November 2002). Die Vorinstanz hat die massgebenden Vorschriften und die rechtlichen Grundsätze ausführlich und zutreffend mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (E. 2 a, b). Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. auch BGer 1C_98/2007 vom 13. September 2007 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Konsum von Kokain während fünf bis acht Jahren bzw. den Hinweisen auf einen wöchentlichen bzw. mehr oder weniger regelmässigen Konsum von Kokain im Hinblick auf die aktuellen verkehrsmedizinischen Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, welche eine spezialärztliche Abklärung der Fahreignung rechtfertigen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei lediglich wegen Besitz und Konsum von 0,4 Gramm Kokain mit Fr. 300.-- gebüsst worden. Dies trifft zu, doch ist nicht allein entscheidend, welcher Tatbestand der strafrechtlichen Verurteilung vom 15. Juli 2009 zugrunde lag. Die Vorinstanz stützte sich nicht nur auf denjenigen Sachverhalt, der Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers bildete, sondern auch auf dessen Angaben gegenüber der Polizei, die im entsprechenden Rapport festgehalten wurden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit fünf bis acht Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit Kokain konsumiert. Insbesondere behauptet er auch nicht, die Polizei habe seine Aussagen unrichtig protokolliert oder er habe die protokollierten Aussagen gegenüber der Polizei gar nicht gemacht. Der Beschwerdeführer hat denn auch das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet. Er behauptet im übrigen auch nicht, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich auf jenen Sachverhalt hätte stützen dürfen, der der rechtskräftigen Verurteilung zugrundelag. Nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Administrativmassnahmeverfahren eingeleitet wurde, hat die Behörde den Sachverhalt umfassend abzuklären. Dabei spielt es keine ausschlaggebende Rolle, ob sich ein jahrelanger regelmässiger Kokainkonsum mit einem Gutachten nachweisen lässt oder nicht. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird der Beschwerdeführer persönlich befragt werden, und aus diesen Aussagen können Hinweise auf seine Konsumgewohnheiten gewonnen werden. Zutreffend weist die Vorinstanz im übrigen darauf hin, dass nach der aktuellen verkehrsmedizinischen Beurteilung eine Begutachtung der Fahreignung bei Kokainkonsum oder beim Konsum anderer Substanzen, die in Art. 2 Abs. 2 VRV in der sogenannten Nulltoleranzliste erwähnt sind, empfehlenswert ist (vgl. R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, St. Gallen 2009, S. 34). 2.3. Im übrigen sind mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung keine schwerwiegenden Eingriffe in die körperliche Integrität und in die Persönlichkeitsrechte verbunden. Schwere Eingriffe werden in der Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. 2.4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchung ohne Rechtsverletzung bejahen. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. T.)
- die Vorinstanz
- den Beschwerdegegner
- das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.